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  • Merkblatt klassische Stiftungen (Art. 80 ff. ZGB) - ai. ch
    Stiftungen unterscheiden sich in einem weiteren Punkt signifikant von sonstigen juristischen Personen des Bundesprivatrechts: Sie unterstehen – sofern sie keine Familienstiftungen oder kirchlichen Stiftungen sind – der staatlichen Aufsicht (Art 84 Abs 1 ZGB)
  • Art. 80 ZGB - Onlinekommentar. ch
    1 Das Schweizer Zivilrecht enthält keine Legaldefinition der Stiftung Vielmehr liegt der Rechtsform Stiftung ein allgemeiner Grundbegriff zugrunde: Bei der Stiftung handelt es sich um ein zu einem besonderen Zweck gewidmetes, eigentümerloses Sondervermögen mit eigener Rechtspersönlichkeit
  • Gemeinnützige Stiftungen - UZH
    Das folgende Kapitel widmet sich den zivil- und steuerrechtlichen Grundlagen des Schweizer Stiftungsrechts
  • Eine effektive Aufsicht für den Stiftungsplatz Schweiz
    Mit der Stiftungsaufsicht hat der Gesetzgeber ein Korrektiv bzw eine Kontrollinstanz zu den fehlenden Eigentümerinteressen und -kontrollen geschaffen Die ESA beaufsichtigt rund 5'500 Stiftungen, total gibt es derzeit knapp 14'000 klassische Stiftungen mit Sitz in der Schweiz
  • GEMEINNÜTZIGE STIFTUNG IM SCHWEIZERISCHEN RECHT.
    Ergänzung der Organisation Nach Art 83d ZGB kann die Aufsichtsbehörde die Stiftung anhalten, eine ungenügende Organisation zu beheben und andernfalls fehlende Organe zu ernennen oder einen Sachwalter einzusetzen
  • STIFTUNGSRECHT - baerkarrer. ch
    HT Seit dem 1 Januar 2023 sind Schweizer Stiftungen verpflichtet, der zuständigen Aufsichtsbehörde den Gesamtbetrag der jährlich direkt oder indirekt an den Stiftungsrat und allfällige Geschäftsleitungsmitglieder ausgerichteten Vergütungen offenzulegen
  • Die Stiftung in der Schweiz – Formen, Errichtung und rechtliche . . .
    Das Stiftungsrecht kennt auch sogenannte rechtlich unwe-sentliche Änderungen der Stiftungsurkunde (Art 86b ZGB) Solche Änderungen können getrofen werden, wenn diese aus sachlichen Gründen gerechtfertigt erscheinen und dadurch weder Rechte von Dritten noch der Stiftungszweck beeinträchtigt werden
  • Stiftungen | Ihre Notariate im Kanton Zürich
    Die Stiftung ist ein Vermögen, das von einer Person zu einem von ihr festgesetzten dauernden Zweck in der Weise verselbständigt wird, dass das Vermögen aus dem Rechtskreis des Stifters ausgeschieden und mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet wird (Art 80 ff ZGB)


















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